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Organisationsstruktur

Gemeinsam gegen den Krebs

Die Deutsche Krebsgesellschaft e.V. ist ein gemeinnütziger Verein und bietet den Mitgliedern die Möglichkeit, sich gemeinsam mit anderen gegen Krebs zu engagieren.

Die Deutsche Krebsgesellschaft e.V. teilt ihre Mitglieder in drei Sektionen ein:

1. Die Sektion A

Eine Mitgliedschaft in der Sektion A ist den Ländergesellschaften vorbehalten. Die Ländergesellschaften sind eigenständige Vereine in jedem Bundesland und leisten unsere regionale Arbeit. Sie organisieren vor Ort Projekte und Veranstaltungen zum Thema Krebs.

2. Die Sektion B

In der Sektion B können Akademiker und Angehörige nichtakademischer Berufsgruppen, die in Forschung, Behandlung und Bekämpfung des Krebses tätig sind, Mitglied werden. Es handelt sich um eine wissenschaftliche Mitgliedschaft.

Die Mitglieder der Sektion B sind in Arbeitsgemeinschaften organisiert. Die Arbeitsgemeinschaften dienen dem Zweck, die wissenschaftliche Zusammenarbeit zu vertiefen. Sie beraten bei der Vorbereitung der Krebskongresse und organisieren selbst wissenschaftliche Tagungen. Die Gründung oder Auflösung einer derartigen Arbeitsgemeinschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Arbeitsgemeinschaften teilen sich in zwei Gruppen: Arbeitsgemeinschaften experimentelle Krebsforschung (AEK) und Arbeitsgemeinschaften klinische Krebsforschung (AKK). Die Arbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf; sie wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher.

Die Mitglieder der Sektion B zahlen einen von der Hauptversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag. Detaillierte Informationen zur Mitgliedschaft und zu den Beiträgen erhalten Sie im Menüpunkt "Mitgliedschaft".

3. Die Sektion C

Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften und sonstigen Organisationen, welche den Vereinszweck der Deutschen Krebsgesellschaft e.V. fördern wollen, können hier mit Zustimmung des Vorstands Mitglied werden.

Die Mitglieder der Sektion C zahlen einen nach eigenem Ermessen zu bestimmenden Jahresbeitrag, mindestens jedoch einen von der Hauptversammlung festzulegenden Grundbeitrag.



Aktualisiert am: 19.04.12 - 16:43



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